AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und
Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder
Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung
als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die
nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wurde.
2. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff "Verbraucher"
richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.
3. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff "Unternehmer"
richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 BGB.
§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw.
Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder
Vorauskasse. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßigen
Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden
Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel
von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs-
und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über
sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte
sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine
wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes
Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen
aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir
berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der
Bearbeitungsaufwand für deswegen ergehende Mahnungen in
Rechnung gestellt.
7. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufbzw.
Werkvertrag beruht.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten
haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen
schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug
lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht,
kann der Besteller einen pauschalierten Verzugsschaden in
Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung
geltend machen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir
von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung
verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir
berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu
verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer
Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der
Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten
Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen,
können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung
des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet
werden.
6. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal
Der Besteller ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel
durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.
§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen
1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend
und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen,
Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen
Unterlagen bleiben vorbehalten.
2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
zulässig.
3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten
nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht
von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der
beabsichtigten Anwendungszwecke.
§ 6 Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den
Besteller über.
2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die
Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn
die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben
wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat.
§ 7 Gewährleistung bei Kaufverträgen
1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten
Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen
Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die
Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen
Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um
einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten
Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind
vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs-
oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der
Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist
fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung
gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen
für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen
sich nach § 323 BGB.
3. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns
geltend zu machen.
4. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften
Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur
Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der
verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige
Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen, erweitertes
Pfandrecht
1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und
der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der
Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei der Abnahme vorbehält.
4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller
erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Bestellers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere
Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen,
Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung
erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen,
ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
§ 9 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist,
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung, soweit
uns eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen;
insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt
sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder
Gesundheit.
§ 10 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche
Wiederverkäufer
1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines
gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat
und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen
oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber
Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen,
die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der
vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang
der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns
gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 11 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt
folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem,
verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen
bzw. –bestellungen handelt. Gegen Rückgabe
der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des
Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht
in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw.
Aufträgen verrechnet wird.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal
10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund
des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser
Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten wir uns das
Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen
Verwertung befugt. Die Besteller ist verpflichtet, uns die Differenz
zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Besteller bleibt
darüber hinaus vorbehalten.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten
Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser Verlangen uns
gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der
abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir
verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kundenund
lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das
für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein
Kaufmann ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
(insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: März 2007