AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden

Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und

Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder

Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung

als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die

nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich,

auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen

wurde.

2. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff "Verbraucher"

richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.

3. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff "Unternehmer"

richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 BGB.

§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,

gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung;

diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen;

sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung

in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für

Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw.

Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zur Zahlung fällig.

4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder

Vorauskasse. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßigen

Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden

Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel

von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs-

und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über

sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte

sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.

5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine

wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes

Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen

aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir

berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der

Bearbeitungsaufwand für deswegen ergehende Mahnungen in

Rechnung gestellt.

7. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen,

wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder

ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er

nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufbzw.

Werkvertrag beruht.

§ 3 Lieferung

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsschluss.

2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten

haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen

schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir

nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug

lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht,

kann der Besteller einen pauschalierten Verzugsschaden in

Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung

geltend machen.

3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden

vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer

der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir

von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine

Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,

kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere

Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung

verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir

berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu

verlangen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im

Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers

bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer

Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der

Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten

Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen,

können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung

des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet

werden.

6. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit

berechtigt.

§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal

Der Besteller ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel

durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.

§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen,

Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend

und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich

vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen,

Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen

Unterlagen bleiben vorbehalten.

2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung

zulässig.

3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten

nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht

von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der

beabsichtigten Anwendungszwecke.

§ 6 Gefahrübergang bei Kaufverträgen

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den

Besteller über.

2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die

Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn

die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben

wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager

verlassen hat.

§ 7 Gewährleistung bei Kaufverträgen

1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten

Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen

Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die

Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen

Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um

einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten

Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind

vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs-

oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der

Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur

Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung

oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung

verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist

fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung

gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen

für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen

sich nach § 323 BGB.

3. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns

geltend zu machen.

4. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften

Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur

Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der

verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige

Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen, erweitertes

Pfandrecht

1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein

vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in

unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus

früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend

gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in

Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit

diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und

der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in

einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der

Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels

ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese

bei der Abnahme vorbehält.

4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller

erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder

zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des

Bestellers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für

andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen

Bestimmungen.

6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere

Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen,

Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung

erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen,

ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer

Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

§ 9 Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der

Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist,

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen.

Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung, soweit

uns eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, auf

den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden

begrenzt.

Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen;

insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am

Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt

sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder

Gesundheit.

§ 10 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche

Wiederverkäufer

1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines

gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat

und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen

oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber

Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.

2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen,

die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der

vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang

der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.

3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns

gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 11 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt

folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem,

verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen

bzw. –bestellungen handelt. Gegen Rückgabe

der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des

Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht

in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw.

Aufträgen verrechnet wird.

2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal

10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund

des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser

Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten wir uns das

Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller

Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere

bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware

herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen

Verwertung befugt. Die Besteller ist verpflichtet, uns die Differenz

zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die

Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Besteller bleibt

darüber hinaus vorbehalten.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen

Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch

bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages

der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer)

ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die

Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft

worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der

Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,

die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir

verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen,

solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen

vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten

Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser Verlangen uns

gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der

abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen

Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern

(Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den

Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände

mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im

Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen

verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden

Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des

Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen.

Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden

noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme

oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der

Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle

Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur

Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte

bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu

sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir

verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Datenschutz

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kundenund

lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen

Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische

Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das

für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am

Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein

Kaufmann ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der

Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen

(insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen

Firmensitz im Ausland hat.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem

Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird

hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine

Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der

unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: März 2007